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Bislang gab es für Bauverträge keine speziellen Sondernormen. Sie waren – rein rechtlich gesehen – ein klassischer Werkvertrag. Somit war der Bauvertrag auf derselben Stufe wie der Reparaturauftrag wie zum Beispiel in einer Autowerkstätte. Am 9. März 2017 wurde vom Bundestag aber ein Reformpaket verabschiedet, sodass im Bauvertrag nun eigenständige Kapitel zu finden sind. So gibt es nun den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Verbraucherbauvertrag und auch den Bauträgervertrag. Somit erhalten Bauleistungen und Instandsetzungsarbeiten gesetzliche Konturen. Die Reform soll am 1. Januar 2018 in Kraft tretten.
Alle wesentlichen Änderungen des neuen Bauvertragsrechts im Überblick
Vor allem Verbraucherschützen begrüßen die Reform zum Bauvertragsrecht. Schlussendlich sorgt das neue Bauvertragsrecht für zahlreiche Verbesserungen in Sachen Verbraucherschutz. Doch es gibt auch Kritiker – viele Punkte seien nicht restlos geklärt, sodass man davon ausgehen kann, dass sich auch bald zuständige Gerichte damit befassen werden müssen.
Das Widerrufsrecht
Ab 1. Januar 2018 muss den Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt werden. Bislang gab es dieses Recht nicht. Hat der Kunde der Baufirma einen Bauauftrag erteilt und in weiterer Folge den Vertrag unterfertigt, konnte er vom Vertrag nicht mehr zurücktreten. Des Weiteren muss die Baufirma den Kunden über das Widerrufsrecht in Kenntnis setzen. Fehlt die Widerrufsklausel im Vertrag, so verlängert sich das Widerrufsrecht um zwölf Monate.
Die Bauleistungsbeschreibung
Die Baufirma muss nun in der Baubeschreibung genau aufschlüsseln, was und wie gebaut wird. So müssen sich im Vertrag Angaben zur Bauart, Pläne mit Raum- und auch Flächenangaben, Grundrisse,Bauzeit, Beschreibungen der Baukonstruktionen und auch der Umfang der angebotenen Bauleistungen befinden. Die Pflicht zur Baubeschreibung hat natürlich Vorteile für den Verbraucher. Dem Zufolge kann der Kunde die Angebote besser miteinander vergleichen.
Die Festlegung der Bauzeit
Für den Verbraucher sind Verzögerungen immer ein großes Problem. Schlussendlich entstehen für den Verbraucher enorme zusatz Kosten, sofern er später als geplant in sein neues Haus einziehen kann. Diese Kosten können nun aber direkt an die ausführende Baufirma übermittelt werden. Schlussendlich müssen – so das neue Bauvertragsrecht – verbindliche Angaben zur Fertigstellung angeführt werden. Hält sich das Bauunternehmen nicht an den vereinbarten Zeitpunkt, muss die Firma in weiterer Folge Schadenersatz leisten. Somit genießen die Verbraucher mehr Vertragssicherheit.
Unterlagen und Abschlagszahlungen
Künftig dürfen Baufirmen maximal 90 % der Gesamtvergütung als sogenannte Abschlagszahlung fordern. Der Rest wird erst nach der Abnahme fällig. So kann das Überzahlungsrisiko gemindert werden. Des Weiteren müssen die Baufirmen auch Unterlagen zum Nachweis vorweisen, dass sie alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten haben. Dazu zählen etwa Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV) oder auch Genehmigungspläne.
Am Ende profitieren vor allem die Verbraucher.