Was Sie über das Vorkaufsrecht wissen müssen

Eigentümer müssen ihren Mieter über einen geplanten Verkauf auf jeden Fall informieren.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (577 BGB) hat der Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Vermieter die Eigentumswohnung an einen Dritten verkaufen möchte.




 

Wenn der Eigentümer von einem anderen Kaufinteressenten ein verbindliches Angebot erhält, so muss er seinen Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags und über sein Vorkaufsrecht unterrichten. Der Vermieter kann mit seinem Mieter auch nicht vereinbaren, dass er auf das Vorkaufsrecht verzichtet oder es einschränken: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von seinem Vorkaufsrecht ist laut Gesetz unwirksam. Verkauft der Vermieter die Wohnung an einen Dritten, ohne seinem Mieter vorher über den Kauf zu informieren und ihm sein Vorkaufsrecht einzuräumen, so steht nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Januar 2015 – VIII ZR 51/14) dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zu. Stirbt der Mieter, so geht sein Vorkaufsrecht auch auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis eintreten (überlebende(r) Ehepartner(in), Kinder im Haushalt nach § 563 BGB).

Vorkaufsrecht bei Wohnungen

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Will der Mieter das Vorkaufsrecht ausüben, so erfolgt dies durch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. Der Mieter muss sich innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob er in den Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Dritten eintritt, ob er damit von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht oder nicht. Diese Zweimonats-Frist kann allerdings durch Vereinbarung verlängert werden.

Ausnahme vom Vorkaufsrecht des Mieters

Ein Vorkaufsrecht für den Mieter gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.

 

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